Die Bayerische Bauordnung (BayBO) wurde 2007 novelliert mit der Zielvorgabe, Genehmigungsverfahren am Bau zu vereinfachen und Aufgaben zu dezentralisieren. Als sog. "Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen" (ehemals " Verantwortlicher Sachverständigen für Vermessung im Bauwesen") - eingetragen durch die Bayerische Ingenieurekammer-Bau - übernehmen wir vormals hoheitliche Kontrollaufgaben der unteren Baubehörde. Klassische Einsatzfelder sind dabei:
- Qualifizierter Lage- und Höhenplan für die Bauvorlage des Planers
- Einmessbescheinigung vor Baubeginn
- Sockelkontrolle nach Fertigstellung des Bauvorhabens
- Gebäudeeinmessung nach Gebäudeübernahmeverordnung (GÜVO)
- Gutachten für vermessungstechnische Fragen
Folgende relevante externe Informationen zum Thema Verantwortliche Sachverständige für Vermessung in Bayern liegen vor:
Zur Vereinfachung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren sind den verantwortlichen Sachverständigen wichtige Funktionen aufgetragen. Die bauaufsichtlichen Anforderungen gelten nach Art. 69 Abs. 4 und 78 Abs. 2 BayBO im jeweiligen Bereich als erfüllt, wenn der Bauherr Bescheinigungen der dafür bestellten verantwortlichen Sachverständigen vorlegt. Die Zulassung dieser Sachverständigen obliegt nach der Verordnung über die verantwortlichen Sachverständigen (SVBau) vom 24. September 2001 (GVBl S. 578) dem Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau für die Fachbereiche [...] Vermessung im Bauwesen
Für die Aufgabenerledigung ist der Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen gemäß PrüfVBau (*) maßgebend.
Quelle: Bayerische Ingenieurekammer-Bau
* Auszug aus PrüfVBau:
§ 2
Prüfingenieure und Prüfsachverständige
(1) 1 Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben
auf Grund der Bayerischen Bauordnung oder von Vorschriften auf Grund der Bayerischen
Bauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. 2 Sie unterstehen der Fachaufsicht
des Staatsministeriums des Innern.
(2) 1 Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im
Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung
bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Bayerischen Bauordnung
oder in Vorschriften auf Grund der Bayerischen Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine
hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. 2 Die Prüfsachverständigen sind im
Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers
nicht gebunden.
§ 21
Aufgabenerledigung
1 Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen bescheinigen die Einhaltung der in den
Bauvorlagen oder bauaufsichtlich festgelegten Grundfläche und Höhenlage im Sinn von Art.
68 Abs. 6 Satz 2 BayBO. |