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Bauherren

Einmessbescheinigung

Bei einer Vielzahl von gewerblichen sowie privaten Bauvorhaben in Bayern fordert die zuständige Baubehörden in den technischen Auflagen zur Baugenehmigung eine sog. "Einmessbescheinigung".

Rechtliche Grundlagen:
Diese stellt geltendes Recht gemäß Art. 68 Abs. 6 BayBO, Bayer. Bauordnung (siehe unten*) dar. Ausgestellt wird diese von einem sog. "Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen" (ehemals " Verantwortlichen Sachverständigen für Vermessung im Bauwesen"). Als solcher wird der  Geschäftsführer der Ingenieurbüro Saam GmbH  - Dipl.-Ing. Michael Saam - bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau gelistet.

Vorgang:
Der Vorgang der Einmessbescheinigung besteht aus der Einmessung mittels Schnurgerüst (Gebäudehauptachsen), dem Setzen eines Bezugspunktes für das Bauwerk (±0.00 m oder Meterriss) und einem maßstäblichen Absteckplan. Diese Unterlagen müssen vor Baubeginn bei der zuständigen Baubehörde und auf der Baustelle hinterlegt werden. Bescheinigt werden die korrekte Lage und Höhe der Bauwerks entsprechend der im Baugenehmigungsplan genehmigten Werte.


* Auszug aus Bayer. Bauordunung:
Art. 68 Baugenehmigung und Baubeginn (6)  1 Vor Baubeginn müssen die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein.  2 Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass [...] die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage nachgewiesen wird.  3 Baugenehmigungen, Bauvorlagen, bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt, sowie Bescheinigungen von Prüfsachverständigen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

 

 
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