Bei einer Vielzahl von gewerblichen sowie privaten Bauvorhaben in Bayern fordert die zuständige Baubehörden in den technischen Auflagen zur Baugenehmigung eine sog. "Einmessbescheinigung".
Rechtliche Grundlagen:
Diese stellt geltendes Recht gemäß Art. 68 Abs. 6 BayBO, Bayer. Bauordnung (siehe unten*) dar. Ausgestellt wird diese von einem sog. "Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen" (ehemals " Verantwortlichen Sachverständigen für Vermessung im Bauwesen"). Als solcher wird der Geschäftsführer der Ingenieurbüro Saam GmbH - Dipl.-Ing. Michael Saam - bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau gelistet.
Vorgang:
Der Vorgang der Einmessbescheinigung besteht aus der Einmessung mittels Schnurgerüst (Gebäudehauptachsen), dem Setzen eines Bezugspunktes für das Bauwerk (±0.00 m oder Meterriss) und einem maßstäblichen Absteckplan. Diese Unterlagen müssen vor Baubeginn bei der zuständigen Baubehörde und auf der Baustelle hinterlegt werden. Bescheinigt werden die korrekte Lage und Höhe der Bauwerks entsprechend der im Baugenehmigungsplan genehmigten Werte.
* Auszug aus Bayer. Bauordunung:
Art. 68 Baugenehmigung und Baubeginn (6) 1 Vor Baubeginn müssen die Grundfläche der
baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage
festgelegt sein. 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass
[...] die Einhaltung der festgelegten
Grundfläche und Höhenlage nachgewiesen wird. 3 Baugenehmigungen, Bauvorlagen, bautechnische
Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen
handelt, sowie Bescheinigungen von Prüfsachverständigen
müssen an der Baustelle von Baubeginn
an vorliegen.
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